Diskriminierungsschutz im Bildungsbereich
- Wie steht es mit dem Diskriminierungsschutz im Bildungsbereich?
- Wie und wann werden Sie die Maßgabe der EU (RL 2000/43/EG) in Ihrem Bundesland umsetzen?
- Werden Sie für die Umsetzung der Richtlinie beispielsweise auch Betroffenenverbände mit einbeziehen?
| CDU | | |
Laut Artikel 3 Absatz 3
Grundgesetz darf u. a.
niemand wegen seiner
Heimat oder seiner
Herkunft benachteiligt
oder bevorzugt werden.
Nach § 2 des
Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-
Westfalen unterrichtet
und erzieht die Schule
junge Menschen auf der
Grundlage des
Grundgesetzes und der
Landesverfassung.
Schülerinnen und
Schüler sollen
Verständnis und Toleranz
entwickeln und zur
Menschlichkeit,
Demokratie und Freiheit
erzogen werden. Zudem
hat die Schule den
Auftrag, die Integration
von Schülerinnen und
Schülern, deren
Muttersprache nicht
Deutsch ist, zu fördern
und dabei die ethnische,
kulturelle und sprachliche
Identität zu achten. Dies
ist eine
fächerübergreifende
Aufgabe, der sich alle
Schulen in Nordrhein-
Westfalen täglich stellen.
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| Bündnis 90/Die Grünen | | |
Das deutsche Schulsystem ist
erwiesenermaßen ungerecht. Der
Bildungserfolg hängt stärker vom
sozialen Status der Eltern als von
der Leistung ab. Kinder mit
Zuwanderungsgeschichte haben
deutlich schlechtere Chancen. Wir
wollen diese Ungerechtigkeit
bekämpfen. Durch längeres
gemeinsames Lernen mit
individueller Förderung und einer
neuen Schulkultur, die Kinder
ermutigt und stärkt und Schluss
macht mit demütigendem
Umgang, mit Erfahrungen des
Aussortierens und Abschulens.
Wir wollen, dass Schulen und
Kommunen selber entscheiden,
wie sie diese Neue Schule
wachsen lassen. Von Landesseite
werden wir Rahmen und Ziele
setzen. Hierzu gehört für uns
selbstverständlich die
Verankerung des
Diskriminierungsschutzes. Auch
für die Finanzierung der Schulen
in freier Trägerschaft muss sich an
der Einhaltung des Sonderungsund
Diskriminierungsverbotes
orientieren.
Eine besondere Herausforderung
für das Bildungssystem ist die
Schaffung eines inklusiven
Schulsystems. Die UN-Konvention
über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen schreibt in Art.
24 das Recht auf inklusive Bildung
fest. Das bedeutet, dass der
deutsche Sonderweg einer
Beschulung von Menschen mit
Behinderung vornehmlich durch
Sonder- bzw. Förderschulen
inklusive der Zwangszuweisung
durch die Behörden - nicht mehr
mit dem Völkerrecht vereinbar ist.
Der führende Völkerrechtler Prof.
Eibe Riedel hat jüngst festgestellt,
dass Regelungen in deutschen
Schulgesetzen, die eine
Zwangszuweisung vorsehen,
gegen die UN-Konvention
verstoßen und rechtsunwirksam
sind. Das Bildungssystem ist aber
unzureichend darauf vorbereitet,
nun den gemeinsamen Unterricht
von Kindern mit und ohne
Behinderungen als Regelfall zu
leisten. Obwohl die UNKonvention
schon 2006
unterzeichnet wurde und seit
einem Jahr in Kraft ist, hat die
Landesregierung das Thema
bislang ausgeblendet. Außer zwei
unverbindlichen Runden Tischen
Anfang 2010 ist nicht geschehen.
Wir fordern einen verbindlichen
Inklusionsplan auf Landesebene
und in der Folge auch für die
Kommunen bzw.
Bildungsregionen. Hier muss
sowohl die Umsteuerung der
personellen Ressourcen von
SonderpädagogInnen von den
Förderschulen zu den
Regelschulen hinterlegt werden,
wie die nötigen baulichen
Anpassungen. Im Bereich der
Kindergärten wollen wir das
bestehende
Diskriminierungsverbot durch ein
Inklusionsgebot ablösen.
Muslimische Kinder sollen dort,
wo das bisher nicht der Fall ist,
auch von kirchlichen Trägern
aufgenommen werden.
Für alle Maßnahmen im
Bildungsbereich gilt, dass wir im
guten Austausch mit allen
Beteiligten, dazu gehören
selbstverständlich auch
Betroffenenverbände, die
notwendigen Schritte beraten
wollen.
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| FDP | | |
Wie Sie wissen, ist das AGG ein
Bundesgesetz, dessen Zielsetzung wir
als FDP uneingeschränkt teilen. Indes
sehen wir bei der gesetzlichen
Umsetzung zur Verwirklichung dieser
Ziele teils deutliche Schwächen und
hätten uns aber eine 1:1-Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben in nationales
Recht gewünscht. Insbesondere weil das
bisherige gesetzliche Instrumentarium mit
den §§ 138, 242, 611 a und b, § 612 Abs.
3 a.F. BGB nach breiter
Expertenmeinung bereits ausreichend
war, um Diskriminierungen zu
sanktionieren. Durch ein
Antidiskriminierungsgesetz muss
sichergestellt werden, dass die
Zielsetzung der Vermeidung von
Benachteiligungen aus genannten
Gründen auch wirklich erreicht, ein
ausgewogener Interessenausgleich
hergestellt, unnötige Bürokratie oder
Belastungen sowie neue faktische
Benachteiligungen vermieden und
möglichst die Vorbehalte eines
Diskriminierenden beseitigt werden. Wie
Sie zum Antidiskriminierungsgesetz
(AGG) richtig feststellen, schützt ein
Gesetz allein nicht vor Diskriminierung.
Wenn etwa Arbeitgeber gesetzlich
massiv mit bürokratischen Organisationsund
Dokumentationspflichten sowie in
ihrer Vertragsfreiheit auch finanziell
beträchtlich belastet werden, kann eine
rechtliche Privilegierung, etwa von
Älteren, schnell ins Gegenteil
umschlagen, wenn Arbeitgeber ältere
Arbeitslose nicht mehr zum
Vorstellungsgespräch einladen, um die
Gefahr eines Diskriminierungsvorwurfs
von vornherein auszuschließen. Oder
aber abgelehnte Bewerber rechtlich
einwandfreie Absagen erhalten, ohne
mehr für künftige Gespräche ein
detailliertes Feedback zu erhalten. In der
Rechtsliteratur wurden insoweit auch die
"handwerklich überaus mäßige Qualität
des Gesetzes" sowie die vielen
unbestimmten Rechtsbegriffe, zum Teil
widersprüchlichen Regelungen und
Prüfungsmaßstäbe, bemängelt, die in der
betrieblichen Praxis zu Haftungsrisiken
und Missbrauchsmöglichkeiten führten
(etwa Bauer im Vorwort des Beck-
Kommentars zum AGG).
Der Abbau von Diskriminierungen, der
sich nicht nur per Gesetz verordnen lässt,
ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe. Was wir brauchen, ist eine
Veränderung des Bewusstseins. Wir
müssen eine Kultur des Miteinanders
entwickeln, in der Diskriminierung und
Vorurteile geächtet und Vielfalt und
Unterschiedlichkeit nicht nur akzeptiert
und toleriert, sondern als Bereicherung
empfunden werden. Freiheit zu
garantieren heißt, die Rechte von
Minderheiten zu schützen.
Die Bindung der staatlichen Stellen in
NRW an die Grundrechte und die
Landesverfassung ist evident. Ich
verweise insoweit insbesondere auf Art.
3, 7 GG und Art. 7 ff. sowie Art. 13
Landesverfassung NRW. Die schwarzgelbe
Landesregierung hat viel dafür
getan, um individuelle und strukturelle
Benachteiligungen von Schülerinnen und
Schülern sowie Studentinnen und
Studenten der Vergangenheit zu
beheben. In keinem anderen Land war
die Herkunft der Eltern so entscheidend
für den Aufstieg der Kinder wie unter Rot-
Grün vor 2005 in NRW. Erst mit der
Koalition von FDP und CDU gibt es
wieder faire Bildungschancen!
Die FDP hat seit Regierungsübernahme
zur Verbesserung der Bildungschancen
8.124 zusätzliche Lehrer eingestellt.
Zudem wurde mit der FDP in den
vergangenen Jahren der Anteil der
Kinder und Jugendlichen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an
allgemeinen Schulen deutlich erhöht und
diesen Schulen hierfür mehrere hundert
Lehrerstellen zur Verfügung gestellt. Die
FDP möchte die Pluralität der
Förderangebote erhalten und zukünftig
ein grundsätzliches Elternwahlrecht des
Förderorts einführen.
Um die Chancengerechtigkeit zu erhöhen
und gerade auch Kinder und Jugendliche
mit Migrationshintergrund stärker zu
fördern, haben wir vielfältige Maßnahmen
ergriffen. Da das Beherrschen der
deutschen Sprache für die
Bildungschancen der Kinder von
zentraler Bedeutung ist, haben wir mit
der verbindlichen frühkindlichen
Sprachstandsfeststellung und der
anschließenden Sprachförderung ein
wichtiges Instrument geschaffen, um die
Kinder bereits frühzeitig zu fördern und
ihnen einen erfolgreichen Einstieg in das
Schulsystem zu ermöglichen.
Mit Regierungsbeteiligung der FDP stellt
das Land mit 29,9 Millionen Euro viermal
so viel Geld für die frühkindliche
Sprachförderung zur Verfügung wie Rot-
Grün im Jahr 2005. Im Kindergartenjahr
2010/2011 werden bereits 77.000 Kinder
an solchen Maßnahmen teilnehmen und
davon auf ihrem weiteren Bildungsweg
profitieren. Über 3.000 Lehrerstellen für
Integrationsmaßnahmen an Schulen und
die zusätzliche Sprachförderung in der
Sekundarstufe I sollen die individuelle
Förderung der Schüler stärken. Der
"Aktionsplan Integration" und die
Werbung um mehr Personal mit
Migrationshintergrund sowie die
Förderung einer verstärkten Elternarbeit,
aber auch Projekte wie die Unterstützung
der Regionalen Arbeitsstellen zur
Förderung von Kindern und Jugendlichen
aus Zuwandererfamilien bilden wichtige
Schritte, um Kindern und Jugendlichen
mit Migrationshintergrund mehr
Chancengerechtigkeit zu ermöglichen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG nimmt den Bereich
der Bildung ausdrücklich in den
Anwendungsumfang des Gesetzes auf.
Insofern heißt es etwa bei Schächter, in:
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10.
Aufl. 2010, § 2 AGG, Rz. 12:
"[…] Beim Zugang zu Bildungseinrichtungen (Nr. 7) ist gleichfalls eine schutzzweckorientierte weite Auslegung geboten: Einbezogen sind nicht nur die staatlichen, sondern auch privat organisierte Unterrichtsangebote, unabhängig von ihrem Inhalt (Grundbildung, weiterführende Angebote, Studium, Weiterbildung). Damit sind alle Unterrichtsverträge mit privaten Anbietern einbezogen, […]."
Damit ist klargestellt, dass sämtliche
Bildungseinrichtungen - gleich, ob
staatlicher oder nichtstaatlicher Art - dem
Schutz des AGG unterfallen. Aus unserer
Sicht kann insoweit daher von einer nur
unzureichenden Umsetzung der
Richtlinie nicht die Rede sein.
Für die Zukunft haben wir uns eine
weiterhin konsequente Umsetzung der
Diskriminierungsverbote zur Aufgabe
gemacht. Dabei legen wir besonderes
Augenmerk auf einen weithin
vernachlässigten Bereich, nämlich den
der Gleichstellung schwul-lesbischer
Lebenspartnerschaften mit
gemischtgeschlechtlichen Ehen.
Diskriminierung aufgrund sexueller
Orientierung ist ein aktuelles und leider
immer noch viel zu häufig auftretendes
Problem. Insbesondere hompohobe
Gewalt wird immer wieder verzeichnet.
Lebenspartnerinnen und -partner haben
gleiche Rechte wie Eheleute. Wir werden
daher die noch bestehenden
Ungleichbehandlungen im Landesrecht
beseitigen, indem wir im Beamtenrecht
Verheiratete und Verpartnerte
insbesondere hinsichtlich ihrer Besoldung
gleichstellen. Dies gilt aber auch für den
Bereich der berufsständischen
Versorgungswerke der Freiberufler.
Unser Ziel ist schließlich eine steuerliche
Gleichstellung von Menschen in
eingetragenen Lebenspartnerschaften
und Verheirateten. Dieses Ziel werden
wir erforderlichenfalls auch mittels einer
Bundesratsinitiative voranbringen.
Zu einem erfolgreichen Abbau
bestehender Diskriminierungen gehört
vor allem die Schaffung eines
Bewusstseins für bestehende Probleme
in sämtlichen Gesellschaftsbereichen.
Wir fordern daher, Themen
gleichgeschlechtlicher Lebensweisen
auch im Schulunterricht zu verankern.
Außerdem möchten wir Projekte zur
Toleranzförderung an Schulen unbedingt
stärken.
Wir können uns vorstellen, zu diesen
Zwecken auch Betroffenenverbände und
insbesondere Verbände der schwullesbischen
Selbsthilfe aktiv in die
Gestaltung des Abbaus diskriminierender
Prozesse mit einzubeziehen.
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| Die Linke | | |
Wir wollen zügig und umfassend
die Umsetzung der
Antidiskriminierungsrichtlinie
auch im Bildungsbereich umsetzen.
Unser Konzept von
„Einer Schule für Alle“ eignet
sich dafür im besonderen Maße.
Auch die individuelle
und strukturelle Benachteiligung
von SchülerInnen und
Studierenden muss stärker
berücksichtigt werden. Das Bildungssystem
benachteiligt
durch seine
Mehrgliedrigkeit nachgewiesen
insbesondere Kinder mit
Migrationshintergrund und
Kinder aus ärmeren Schichten.
Dies wollen wir nicht länger
hinnehmen. „Eine Schule
für Alle“ bis zur zehnten Klasse
würde der sozialen Auslese
endlich ein Ende setzen.
b. Werden Sie für die Umsetzung der Richtlinie beispielsweise auch Betroffenenverbände mit einbeziehen?
Ja! LINKE Politik ist immer
Politik mit den
Menschen. Die Diskussion mit
Betroffenenverbänden ist Bestandteil
unseres
Verständnisses von unserer
Politik im Landtag NRW.
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| SPD | | |
Aus unserer Sicht sind die in der
Fragestellung angesprochenen Tatbestände
differenziert zu beurteilen. Die EU-Richtlinie
2000/43/EG unterscheidet zwischen
unmittelbarer und mittelbarer
Diskriminierung. Demnach liegt eine
unmittelbare Diskriminierung dann vor, wenn
eine Person aufgrund ihrer Rasse oder
ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung
als eine andere Person erfährt, erfahren hat
oder erfahren würde. Davon zu unterscheiden
ist eine mittelbare Diskriminierung,
die dann vorliegt, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren Personen, die einer Rasse oder
ethnischen Gruppe angehören, in
besonderer Weise benachteiligen können.
Eine weitere Unterscheidung, die in Ihrer
Fragestellung nicht vorgenommen wird, ist
die zwischen einer Diskriminierung aufgrund
einer Behinderung und einer
Diskriminierung aufgrund des
Migrationshintergrundes. Gerade im Bereich
der Bildung möchten wir dringend darauf
hinweisen, dass es sich mitunter um vier
verschiedene Sachverhalte handeln kann,
denen wir auf verschiedene Arten begegnen,
nicht zuletzt, weil sie unterschiedlich
komplex sind. Darüber hinaus ist zu
beachten, dass es im Bildungsbereich
weiterhin wirksame Mechanismen gibt, die
eine Bildungsbeteiligung aufgrund von
Gebühren verhindern. Dies ist in Nordrhein-
Westfalen vor allem bei der frühkindlichen
Bildung aber auch bei der Hochschulbildung
der Fall. Andere Bildungsbereiche wie die
außerschulische Bildung, die berufliche
Bildung und die Weiterbildung sind teilweise
ebenfalls von solchen Mechanismen
betroffen, in denen aufgrund sozialer oder
persönlicher Merkmale Ungleichbehandlungen
und Ungerechtigkeiten wirksam sind.
Als Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten
setzen wir uns dafür ein, dass solche
Ungerechtigkeiten konsequent aufgedeckt
und abgebaut werden.
Für die Menschen mit Behinderungen haben
wir unter anderem im Landtag Nordrhein-
Westfalen deutlich gemacht, dass wir uns
für eine umfassende Inklusion einsetzen. In
einem Antrag zur frühkindlichen Bildung hat
unsere Fraktion die Landesregierung unter
anderem aufgefordert, umgehend eine
Initiative zur Korrektur der dringendsten
Punkte im sogenannten Kinderbildungsgesetz
vorzulegen, in der die folgenden drei
Punkte geregelt werden:
a) werden Behinderungen im laufenden
Kindergartenjahr festgestellt, so sind als
vorläufige Maßnahme unverzüglich die
erhöhten Kindpauschalen vorzusehen;
b) es sind als vorläufige Maßnahme im
Anhang zum Gesetz deutlich erhöhte
Pauschalen für Kinder mit Behinderungen
unter drei Jahren vorzusehen; c) in Gruppen
mit Kindern mit Behinderungen ist zwingend
der Einsatz von mindestens zwei Fachkräften
und einer Ergänzungskraft
vorzusehen; ein Konzept zur Bildungsplanung
für Kinder mit Behinderungen von
Geburt bis zum Alter von zehn Jahren zu
entwickeln und dem Landtag vorzulegen
sowie ein Konzept vorzulegen, in dem
deutlich wird, wie zukünftig ein mit der
Sozialgesetzgebung im Einklang
stehendes Finanzierungskonzept für die
Erziehung, Bildung und Betreuung von
Kindern mit Behinderungen gestaltet werden
soll, in dem die individuellen Förderbedarfe
des Kindes und nicht eine unspezifische
Pauschalisierung die Grundlage bildet.
In einem Antrag zur schulischen Inklusion
forderten wir die Landesregierung auf, als
Sofortmaßnahme den Integrations- sowie
den GU-Klassen ausreichende Ressourcen
bzw. Lehrerstellen zur Verfügung zu stellen;
die Integration von Schülerinnen und
Schülern mit Behinderungen oder Lern- und
Entwicklungsstörungen in das allgemeine
Schulsystem als Leitgedanken
festzuschreiben; in Zusammenarbeit mit den
Schulträgern Konzepte und Maßnahmen zu
entwickeln, um den Gemeinsamen
Unterricht im Primarbereich flächendeckend
anbieten zu können und um im Sekundarbereich
deutlich mehr Plätze bereitzustellen;
Bausteine sonderpädagogischer Förderung
obligatorisch in der Lehrerausbildung aller
Schulformen zu verankern; Konzepte und
Maßnahmen für die Entwicklung der
Lehrerfortbildung zu erarbeiten, die den
Schwerpunkt auf Themen wie
„Heterogenität“, „Diagnostik“ und „offene
Unterrichtsmethoden“ legen; Lehrkräfte
sowie weitere beteiligte Professionen
fortzubilden und zu qualifizieren; dafür zu
sorgen, dass die geplanten neuen KMKEmpfehlungen
den Weg in ein inklusionsfähiges
Bildungssystem aufzeigen, das den
Anforderungen der UN-Konvention über die
Rechte behinderter Menschen gerecht wird;
ein Konzept zur wissenschaftlichen
Begleitung und zur Evaluation
der Umstrukturierung der sonderpädagogischen
Förderung zu entwickeln.
Wir gehen davon aus, dass die UNKonvention
über die Rechte für Menschen
mit Behinderungen vollumfänglich für alle
Bildungsbereiche gilt. Diesem Anspruch
kann das Land sicherlich nur sukzessive
gerecht werden. Mittel- und langfristig gilt
es, alle einschlägigen Vorschriften und
Gesetze daraufhin zu überprüfen, welche
systematischen Hinderungsgründe es für
eine solche volle Inklusion gibt. Hier, wie
auch in vielen anderen Bereichen, sind
selbstverständlich die in Ihrer Frage
angesprochenen Betroffenenverbände
ganz wichtige Ansprechpartner, da sie nicht
zuletzt ein wichtiger Gradmesser sind, um
Erfolge oder Misserfolge auf dem Gebiet
deutlich zu machen.
Eine andere Problemlage sehen wir bei
Menschen mit Migrationshintergrund. Um
die Antwort nicht allzu sehr ausufern zu
lassen, möchten wir deutlich machen, dass
wir in der PISA-Studie wie auch im Bericht
des UN-Sonderberichterstatters
diesbezüglich vor allem Hinweise darauf
erkennen, dass die Selektion im Schulsystem
sich vorrangig als soziales
und nur indirekt als vermeintlich ethnisches
Problem darstellt. Auch die oben
angesprochenen Fragen der Bildungsbeteiligung
erklären sich in erster Linie über
die soziale Lage und andere Merkmale wie
den Bildungshintergrund der Eltern. Um es
sehr vereinfacht auszudrücken: Das
Problem der Kinder mit Migrationshintergrund
entsteht unserer
Auffassung nach dadurch, dass sie in
überproportionaler Weise zu den
Bevölkerungsgruppen mit weniger
Einkommen und mit einer geringeren
Schulbildung der Eltern angehören. Wenn
es nun auch noch zu einer verstärkten
Segregation der Wohnbevölkerung kommt,
so verdichten sich die Benachteiligungen für
diese Kinder zu multiplen Risikolagen, die
neben einem drohenden schlechten
Schulabschluss noch viele weitere Folgen
haben können, die kaum noch individuell
lösbar sind und in doppelter Weise
den Staat und die Gesellschaft zum Handeln
zwingen: Einerseits sind wir als Sozialdemokratinnen
und Sozialdemokraten zutiefst
davon überzeugt, dass jedes Kind die
gleichen Chancen haben muss und
andererseits entstehen hier durch
Nichthandeln unabsehbare Folgekosten für
die Gemeinschaft. Wir setzen in unserem
Wahlprogramm, aber auch in unserem
Handeln als Fraktion im Landtag, auf eine
grundlegende Reform des Bildungssystems,
die im Wesentlichen die folgenden Kernbereiche
umfasst: Massiver Ausbau der
Bildungsbeteiligung im frühkindlichen
Bereich (Abschaffung der Kita-Gebühren,
Ausbau für unter Dreijährige, Ausbau der
Beteiligung auf nahezu 100% bei den über
Dreijährigen, Ausbau der Ganztagsquote,
Ausbau der Qualität), Abbau der Selektivität
des Schulsystems und Einführung von
Gemeinschaftsschulen, Stärkung der
außerschulischen Bildung, Stärkung der
Angebote in der beruflichen Bildung, Abbau
von Zugangsbeschränkungen für
Hochschulen (u.a. Abschaffung der
Studiengebühren).
Gleichzeitig wollen wir auf allen Ebenen
dem leeren Versprechen individueller
Förderung im schwarz-gelben Schulgesetz
eine echte Individualisierung der Bildung
entgegensetzen, die sowohl kultur- als auch
geschlechtersensibel ist. Dies bedeutet –
und das ist im Zusammenhang mit der
Antidiskriminierungsarbeit von zentraler
Bedeutung – die bewusste Anerkennung
und Würdigung von Unterschiedlichkeit im
pädagogischen Alltag. Mit all diesen
Maßnahmen wollen wir Benachteiligungen
sozialer Art abbauen und hoffen dadurch
natürlich auch eine bessere Grundlage für
ein diskriminierungsfreies Leben zu
schaffen. Wenn Kinder und Jugendliche
möglichst frühzeitig die beste Bildung
erhalten und erfahren, dass ihre
eigenen Erfahrungen und Hintergründe
ernst zu nehmen sind, so sind sie unserer
Auffassung nach auch am besten darauf
vorbereitet, Diskriminierungen zu erkennen
und sich aktiv für die eigenen Rechte (wie
auch der anderen) einzusetzen.
Dennoch – und damit kommen wir zu einem
weiteren wichtigen Anliegen – wird es immer
wieder Tatbestände im Bildungsbereich
geben, in denen es zu individuellen
Diskriminierungen aufgrund von
Migrationshintergrund oder aufgrund von
Behinderungen kommt. Weitere
Diskriminierungstatbestände, wie
beispielsweise aufgrund der sexuellen
Orientierung, werden besonders in
bestimmten Altersgruppen virulent. Hier gilt
es einerseits, die Ursachen zu analysieren
und abzubauen, andererseits aber auch, all
diejenigen, die mit öffentlichen Mitteln einen
Bildungs- und Erziehungsauftrag
wahrnehmen, in effektiver Weise
daran zu erinnern, dass der
gesellschaftliche und staatliche
Schutzauftrag für Kinder, wie er
in der Landesverfassung in Artikel 6
festgeschrieben steht, umfänglich zu
verstehen ist und Diskriminierungen
kategorisch ausschließt. Es ist Aufgabe der
ganzen Gemeinschaft und nicht nur des
Staates, solchen Tatbeständen aktiv
entgegen zu treten. Die von Ihnen in der
Fragestellung angesprochenen
Betroffenenverbände spielen auch hier eine
wesentliche Rolle, denn es kann unserer
Auffassung nicht Aufgabe des Staates sein,
das Geschehen im pädagogischen Alltag
allumfassend zu kontrollieren. Immer wieder
wird es notwendig sein, Betroffene und ihre
Verbände zu hören und etwaigen
Diskriminierungen nachzugehen. Dies gilt in
besonderer Weise für den Bildungsbereich.
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