Satzung


Interkulturelles Solidaritätszentrum Essen e.V.

P R Ä A M B E L

Das stetige Anwachsen von Gewalt, rassistischen Straftaten und alltäglicher Diskriminierung zeigt, daß Toleranzappelle, Lichterketten und auch die engagierte Arbeit von Flüchtlings‑ und anderen Initiativen nicht hinreichen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Deshalb haben Essener Bürgerinnen und Bürger beschlossen, das „Interkulturelle Solidaritätszentrum Essen“ als zentrale und dauerhafte Einrichtung zu gründen.

Die Einrichtung versteht sich als Vernetzungsstelle. Sie dient dem Informationsfluß, der Förderung von Dialog und Kooperation zum Schutz von Minderheiten und gegen Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus. Sie strebt die konstruktive Zusammenarbeit mit Organisationen, gesellschaftlichen und kommunalen Einrichtungen an, die ihre Zielsetzungen unterstützen. Die Zusammenarbeit von Bürgerinnen und Bürgern aller Nationen ist integraler Bestandteil ihres Selbstverständnisses. Die Einrichtung ist konfessionell, politisch und organisatorisch unabhängig und überparteilich. Sie gibt selbst keine politischen Erklärungen und politischen Stellungnahmen ab.

Die gewählte Rechtsform eines eingetragenen und gemeinnützigen Vereins dient diesen selbstgestellten Aufgaben. Die Mitglieder und gewählten Organe des Vereins sind Garanten für die Verwirklichung der gestellten Ziele. Jedoch ist es nicht möglich, auf Dauer erfolgreiche und kontinuierliche Arbeit ohne die breite und aktive Beteiligung der Essener Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Daher ist es wichtig, insbesondere bei der Willens- und Meinungsbildung, die UnterstützerInnen, Interessierten, MitarbeiterInnen usw. so zu berücksichtigen, daß ihre Meinungen die Basis von breiten, konsensfähigen Entscheidungen sein werden.

§1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „INTERKULTURELLES SOLIDARITÄTSZENTRUM ESSEN e.V.“ Er wird im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Essen.

§2 ZIELE UND ZWECK

  1. Der Verein ist ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Zusammenschluß von BürgerInnen und juristischen Personen. Er hat das Ziel, für die Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 GG) einzutreten. Der Verein soll jeder Form von Gewalt und Diskriminierung entgegenwirken. Sein Ziel ist, die Öffentlichkeit auf Gewalt, Diskriminierung und deren Ursachen aufmerksam zu machen, aufzurütteln und zu ihrer Ächtung beizutragen, sowie den Betroffenen hilfreich zur Seite zu stehen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Aufbau und Betrieb einer Dokumentations- und Informationsstelle, durch Öffentlichkeitsarbeit, Förderung der Kooperation und des Dialogs zwischen Betroffenen und anderen Initiativen und öffentlichen Einrichtungen verwirklicht. Ebenso wird eine zentrale Telefonstelle für hilfe- und ratsuchende Menschen in Verbindung mit Stadtteilinitiativen und Einzelpersonen aufgebaut und betrieben.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung durch Einschreiben per Einschreiben beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach nochmaliger Beratung. Der Antragsteller muß bereit sein, sich im Sinne der Demokratie, des Antirassismus, der Gewaltfreiheit und der Völkerverständigung für die Ziele des Vereins einzusetzen.
Jede Person, die den Verein fördern will, kann nach schriftlicher Antragstellung auf Beschluß des Vorstandes Fördermitglied werden.

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge jährlich erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:
  1. Durch freiwilligen Austritt ohne Kündigungsfrist; bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht zurückerstattet. Der Austritt geschieht durch eine schriftliche an den Vorstand zu richtende Kündigung.
  2. Durch Ausschluß aus dem Verein, wenn:
    a. vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins verstoßen wurde,
    b. die Beiträge 6 Monate in Folge grundlos nicht bezahlt wurden.
    Ein Ausschluß aus dem Verein geschieht durch Beschluß des Vorstandes. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Betroffenen die Ausschlußgründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung gegen den Auschlußbeschluß des Vorstandes Widerspruch einzulegen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist verbindlich und endgültig.
  3. Mit dem Tod des Mitgliedes.
  4. Mit Verlust des Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes.

§7 ORGANE DES VEREINS

  1. Mitgliederversammlung (MV)
  2. Vorstand

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)

  1. Die MV ist das höchste Organ des Vereines. Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung der MV sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekanntzugeben.
  3. Stimmrecht und das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden, haben nur ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder können zwar an der Diskussion teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
  4. Die MV faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Mitglied kann nur selbst von seinem Stimmrecht Gebrauch machen. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  5. Die MV beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes über Beiträge und über Satzungsänderungen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§9 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Sprechern. Sie werden für ein Jahr durch die MV gewählt. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Gerichtlich und außengerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§10 GESCHÄFTSJAHR

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§11 SATZUNGSÄNDERUNG

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene MV hierüber mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

§12 PROTOKOLL

Bei jeder MV wird ein Versammlungsprotokoll geführt, in dem Zeit und Ort der MV sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll wird von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer unterschrieben.

§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene MV hierüber mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Pro-Asyl/Flüchtlingsrat Essene.V.“ , der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 GERICHTSSTAND

Ansonsten gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen der Vereinsgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Essen.